ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 11. September 2024 sowie vom 22. Oktober 2024 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 26. Oktober 2023 (VB 202), welches eine orthopädisch-traumatologische, eine internistische, eine psychiatrische und eine neurologische Beurteilung -6-