3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren VBE.2024.540 beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. -5- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs, der Beurteilung derselben Rechtsfragen und angesichts der Prozessökonomie ist die Sache gesamthaft zu beurteilen. Die beiden Beschwerdeverfahren VBE.2024.493 und VBE.2024.540 sind daher zu vereinigen.