Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.11.2016 bis 30.09.2024 eine Zahlung von mindestens Fr. 161’945.- zu leisten 2.2 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue Verfügung bezüglich ihrer Zahlungen an den Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.11.2016 bis 30.09.2024 im Sinne der Erwägungen zu erlassen. 3. Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin vom 11.09.2024 (Ref.-Nr. aaa;