3.2 Eventualiter sei vor Erlass eines Entscheides gemäss -Ziffer 2. vorstehend die Sache zwecks Einholung fachärztlicher Gutachten nach Ziffer 3.1 vorstehend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl bezüglich aller Einwandverfahren vor der Beschwerdegegnerin als auch im vorliegenden Verfahren vor Versicherungsgericht zu Lasten der Beschwerdegegnerin respektive des Staates, unter Zusprechung einer Parteikostenentschädigung an den Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter im Umfang einer noch einzureichenden Kostennote.