2.1 vorstehend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. 3.1 Eventualiter seien vor Erlass eines Entscheides gemäss Ziffer 2. vorstehend weitere fachärztliche Gutachten auf Rechnung der Beschwerdegegnerin durch das Gericht einzuholen, zumindest in den Bereichen Orthopädie, Wirbelsäulenchirurgie, Anästhesiologie, Neurologie und Psychiatrie, insbesondere bezüglich der Frage der gesundheitlich begründeten funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers und dem Umfang seiner Arbeitsunfähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit.