1.2. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin Rückfragen an die BEGAZ- Gutachter, welche diese mit Stellungnahme vom 2. Juni 2021 beantworteten. Mit Vorbescheid vom 28. September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. November 2016 bis 31. Juli 2017 sowie einer Viertelsrente ab 1. August 2017 in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 erneut Einwand erhoben hatte, gab die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung bei der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG, Bern (SMAB), in Auftrag.