tete Verlaufsgutachten teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach neuerlichen Rücksprachen mit dem RAD mit Schreiben vom 23. März 2020 mit, sie beabsichtige, an ihrem Vorbescheid vom 22. Januar 2019 festzuhalten, und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 entschied sie schliesslich wie vorbeschieden. Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2020.411 vom 22. Dezember 2020 insofern teilweise gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies.