Da demnach davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der Kniebeschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. April 2022 besteht bzw. ein solcher hinsichtlich der LWS-Beschwerden per 31. Mai 2022 weggefallen ist, ist die Leistungsverweigerung bzw. Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2024 (VB 55) ist damit zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).