Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausführte (VB 55 S. 13), ist daher auf die Bagatellunfall-Meldung vom 7. Juni 2022 abzustellen, in der keine Rede von einer Knieverdrehung (vgl. VB 5) war, sondern nur erwähnt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin beim Sturz das Gesäss und den Rücken angeschlagen habe, und – damit übereinstimmend – in der Antwort auf die