4.2. Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die sich stützte, beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dr. med. B._____ berücksichtigte die relevanten Vorakten sowie die bildgebenden Befunde und führte nachvollziehbar aus, dass der Unfall vom 18. April 2022 zu keinen strukturellen Schäden geführt habe. Sowohl hinsichtlich der LWS als auch der Kniegelenke liege ein erheblicher degenerativer Vorzustand vor.