3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 4. September 2024 (VB 55) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Januar 2023 (VB 24) und 24. Oktober 2023 (VB 38). Am 24. Oktober 2023 hielt Dr. med. B._____ – im Wesentlichen übereinstimmend mit ihrer Einschätzung vom 24. Januar 2023 – fest, dass im Knie ein erheblicher degenerativer Vorzustand mit beginnender medialer Gonarthrose vorliege. Eine unfallkausale strukturelle Veränderung habe ausgeschlossen werden können.