1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 55) im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden zu Recht eine Leistungspflicht verneint bzw. im Zusammenhang mit den LWS-Beschwerden zu Recht ihre Leistungen per 31. Mai 2022 eingestellt hat. -3-