2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und hinsichtlich der Kniebeschwerden die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung bzw. im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden zur Weiterausrichtung von Leistungen auch über den 31. Mai 2022 hinaus. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: