1. Die 1960 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss der Bagatellunfall-Meldung vom 7. Juni 2022 am 18. April 2022 beim Ankleiden nach dem Duschen ausgerutscht und sich das Gesäss und den unteren Rücken angeschlagen und sich dabei Prellungen und Hämatome zugezogen hat. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall und richtete Versicherungsleistungen aus. Gemäss der Schadenmeldung (Rückfall) vom 14. September 2022 hat sich die Beschwerdeführerin beim Sturz am 18. April 2022 auch das Knie verdreht.