Infolgedessen kann er sich nicht auf den guten Glauben beim Bezug der zu Unrecht ausgerichteten Renten berufen (vgl. E. 2.2. hiervor; ULRICH MEYER-BLASER, -6- Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995 S. 484). Aufgrund des fehlenden guten Glaubens ist es nicht notwendig, die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen, denn beide Voraussetzungen – guter Glaube und grosse Härte – müssen kumulativ gegeben sein (vgl. E. 2.1. hiervor). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer finanziellen Notlage, welche der Beschwerdeführer als Grund für das Vorliegen eines Härtefalls vorbringt.