Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine psychische Gesundheit beruft, war es ihm offensichtlich möglich, eine neue Stelle zu suchen und diese kurz vor der Mitteilung an die Beschwerdegegnerin auch anzutreten. Es ist nicht ersichtlich, wieso es ihm nicht möglich gewesen sein soll, wahrheitsgemäss auf die klaren Fragen der Beschwerdegegnerin zu antworten und die bereits angetretene neue Stelle zu melden. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er sei am 28. Mai 2020 (Datum des Schreibens der Beschwerdegegnerin betreffend Durchführung eines Revisionsverfahrens, VB 347) noch bei der B._