Auch in den beiden darauffolgenden Telefonaten mit der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2020 (vgl. VB 351; 352) erwähnte er nicht, dass er eine neue Anstellung hatte. Bei Beachtung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer, auch bei Berücksichtigung des für ihn Möglichen und Zumutbaren, erkennen müssen, dass er der Beschwerdegegnerin die neu angetretene Stelle hätte mitteilen müssen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine psychische Gesundheit beruft, war es ihm offensichtlich möglich, eine neue Stelle zu suchen und diese kurz vor der Mitteilung an die Beschwerdegegnerin auch anzutreten.