Zudem wurde er auch im Rahmen der erstmaligen Rentenrevision darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, den Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und dass verspätete Meldungen von Änderungen allenfalls zu einer Pflicht zur Rückerstattung führen könnten (VB 347 S. 1). Trotz dieser Aufforderung verschwieg der Beschwerdeführer in seinen Angaben auf dem Fragebogen vom 13. Juni 2020, dass er am 1. Juni 2020 eine neue Stelle angetreten hatte, und führte wahrheitswidrig aus, er sei seit 1. Juni 2018 bei der B._____ AG angestellt (VB 348).