3.3. Der Beschwerdeführer wurde in mehreren von der Beschwerdegegnerin verschickten Schreiben darauf hingewiesen, dass er dieser wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher Hinsicht zu melden habe (vgl. VB 325 S. 3; 347 S. 1; 350 S. 1). Zudem wurde er auch im Rahmen der erstmaligen Rentenrevision darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, den Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und dass verspätete Meldungen von Änderungen allenfalls zu einer Pflicht zur Rückerstattung führen könnten (VB 347 S. 1).