Dabei habe er vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 ein Einkommen von Fr. 74'519.65 erzielt (VB 367; 377). Der Beschwerdeführer sei in der ursprünglichen Rentenverfügung bereits darauf hingewiesen worden, dass er wesentliche Verbesserungen – was der ab dem 1. Juni 2020 erwirtschaftete Lohn darstelle – zu melden habe. Auch habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die neue Anstellung nicht mitgeteilt, obwohl er kurz nach deren Beginn nach dem aktuellen Arbeitgeber gefragt worden und erneut auf die Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse hingewiesen worden sei.