Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass seine Rente beibehalten werde (VB 350). In der Folge hätten zudem zwei Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin stattgefunden, bei welchen es um dessen Anspruch auf eine Rente gegangen sei (vgl. VB 351; 352). Im Rahmen einer erneuten Revision habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2023 in Beantwortung der entsprechenden Frage angegeben, er sei seit dem 1. Juni 2020 bei der C._____ angestellt. Dabei habe er vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 ein Einkommen von Fr. 74'519.65 erzielt (VB 367; 377).