In der Verfügung vom 30. August 2018 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht zu melden habe (vgl. VB 325 S. 3). Im Rahmen der ersten Rentenrevision habe der Beschwerdeführer in dem auf den 13. Juni 2020 datierten Fragebogen angegeben, seit dem 1. Juni 2018 bei der B._____ AG angestellt zu sein; gemäss dem beigelegten Lohnausweis habe er dabei im Jahr 2019 Fr. 54'292.00 verdient (VB 348). Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass seine Rente beibehalten werde (VB 350).