3. 3.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. August 2024 (VB 404) führte die Beschwerdegegnerin aus, zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 30. August 2018 sei der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'952.00 gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet worden sei. In der Verfügung vom 30. August 2018 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht zu melden habe (vgl. VB 325 S. 3).