2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 11. November 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 29. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 404) zu Recht abgewiesen hat.