Mit Schreiben vom 13. Juni [recte: Mai] 2024 (eingegangen am 14. Mai 2024) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. August 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit vom 30. Oktober 2024 datierender Eingabe (Postaufgabe 30. September 2024) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Gutheissung des Erlassgesuches.