Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge Abklärungen betreffend den für diese Tätigkeit erzielten Lohn. Mit Verfügung vom 22. September 2023 hob sie die Rente des Beschwerdeführers daraufhin – ausgehend von einem das Valideneinkommen übersteigenden effektiv erzielten Einkommen seit dem 1. Juni 2020 – rückwirkend per 1. Juni 2020 auf und forderte für die Periode vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2023 zu Unrecht ausgerichtete Renten im Gesamtbetrag von Fr. 30'955.65 zurück, woran sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 2024 festhielt. Mit Schreiben vom 13. Juni [recte: Mai] 2024 (eingegangen am 14. Mai 2024) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung.