1. Der Beschwerdeführer bezog aufgrund der Folgen eines am 30. März 2014 erlittenen Unfalls seit dem 1. Juni 2018 eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin, basierend auf einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 17 %. Im Rahmen einer am 4. Juli 2023 eingeleiteten Rentenrevision teilte der Beschwerdeführer auf dem entsprechenden Fragebogen der Beschwerdegegnerin mit, er arbeite seit dem 1. Juni 2020 als Fachmitarbeiter Warenlogistik. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge Abklärungen betreffend den für diese Tätigkeit erzielten Lohn.