3.5. Es wird somit in den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten im Wesentlichen der gleiche Gesundheitszustand wie zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2023 (VB 78) beschrieben. Damit ist der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung einer seither eingetretenen anspruchserheblichen Sachverhaltsänderung nicht gelungen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich mit Verfügung vom 5. September 2024 (VB 139) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2024 eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.