vom nämlichen Datum (VB 138) wurde von dieser in der angefochtenen Verfügung nicht mehr berücksichtigt, ist folglich vorliegend jedenfalls nicht von Relevanz (vgl. E. 2.2.) und gibt im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit dem 26. Mai 2023 erheblich verschlechtert hätte.