_, Facharzt für Anästhesiologie, vom 31. März 2022 (VB 113). Diese beiden Berichte betreffen indes den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Verfügung vom 26. Mai 2023, hatten der Beschwerdegegnerin damals auch bereits vorgelegen (vgl. VB 62 S. 13; 61 S. 7) und können folglich keine Hinweise auf eine seither bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingetretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes geben (vgl. E. 2.4. hiervor). Der Bericht vom 13. Februar 2023, gemäss welchem im Rahmen der Sonographie des Abdomens inklusive Verdauungstrakt vom 13. Februar 2023 nebenbefundlich eine leichtgradige Lebersteatose festgestellt wurde (VB 90), sowie die