3.3. 3.3.1. Nach Kenntnisnahme der von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 15. Februar 2024 (VB 85) eingereichten medizinischen Berichte (VB 90-119) führte Dr. med. B._____ am 26. Februar 2024 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2023 und der heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden. Es würden lediglich die lange bekannten, tiefen Knorpelschäden beschrieben, die sich bei nach wie vor beginnender Gonarthrose unverändert darstellen liessen.