3. 3.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die Verfügung vom 26. Mai 2023 (VB 78), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2023 (VB 50) abgewiesen hat, vorliegend den massgebenden (retrospektiven) Vergleichszeitpunkt bildet (vgl. E. 2.4. hiervor). -5- 3.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 26. Mai 2023 auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. März 2023. Darin führte dieser folgende Diagnosen auf (VB 75 S. 1):