Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es seien zu den bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2023 vorhanden gewesenen und damals vom RAD unzureichend gewürdigten Diagnosen neu noch Schulter- und weitere Rückenbeschwerden hinzugetreten, welche von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden seien. Ebenso sei die diagnostizierte Lebersteatose unberücksichtigt geblieben und das bereits im Jahr 2007 geäusserte multilokuläre Schmerzsyndrom sowie die rezidivierende depressive Störung seien vom RAD wiederum nicht gewürdigt worden (Beschwerde S. 4).