nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem letzten Entscheid vom 26. Mai 2023 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleichgeblieben (Vernehmlassungsbeilage [VB] 139). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es seien zu den bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2023 vorhanden gewesenen und damals vom RAD unzureichend gewürdigten Diagnosen neu noch Schulter- und weitere Rückenbeschwerden hinzugetreten, welche von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden seien.