Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.490 / DB / bs Art. 67 Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Evalotta Samuelsson, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG; berufliche Massnahmen/Rente (Verfügung vom 5. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Mai 2008 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnah- men/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfü- gung vom 5. November 2009 wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch nach entsprechenden Abklärungen ab. Am 10. Januar 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Mas- snahmen/Rente) der IV an. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen gestützt auf eine Stel- lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ebenfalls ab. 1.2. In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2024 er- neut zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen und einer Rente der IV an. Nach zweimaliger Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vor- bescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. September 2024 nicht auf das neue Leistungsbegehren ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 30. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin frist- gerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2024 und stellte folgendes Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zwecks Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen, damit diese hernach über die Ansprüche berufliche Massnahmen / Rente neu ent- scheide. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das Leistungs- begehren der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2024 damit, dass diese -3- nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem letzten Entscheid vom 26. Mai 2023 in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich- geblieben (Vernehmlassungsbeilage [VB] 139). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es seien zu den bereits im Zeitpunkt der Verfü- gung vom 26. Mai 2023 vorhanden gewesenen und damals vom RAD un- zureichend gewürdigten Diagnosen neu noch Schulter- und weitere Rückenbeschwerden hinzugetreten, welche von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden seien. Ebenso sei die diagnostizierte Lebersteatose unberücksichtigt geblieben und das bereits im Jahr 2007 geäusserte multi- lokuläre Schmerzsyndrom sowie die rezidivierende depressive Störung seien vom RAD wiederum nicht gewürdigt worden (Beschwerde S. 4). 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. September 2024 (VB 139) zu Recht nicht auf das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die (von der Beschwerdefüh- rerin in Frage gestellte [vgl. Beschwerde S. 4 f.]) Rechtmässigkeit der un- angefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 26. Mai 2023 (VB 78) ist dagegen vorliegend nicht zu prüfen (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). 2. 2.1. Für die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf es, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Ände- rung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft ge- macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztbe- richte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und mit der Androhung zu ver- binden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen gelten grundsätzlich als verspätet und werden nicht mehr berücksichtigt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts -4- 8C_892/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3). Anders verhält es sich dann, wenn die IV-Stelle die im Vorbescheidverfahren aufgelegten medizinischen Berichte selber in die Begründung der Nichteintretensverfügung einbezieht. In diesem Fall sind diese, nicht aber die im kantonalen Beschwerdeverfah- ren neu eingereichten Unterlagen bei der Beurteilung der Frage, ob verän- derte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, zu berück- sichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2). Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Ver- waltungsverfahrens, das den umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Ge- richte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). 2.3. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 5.2). 2.4. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 125 zu Art. 30 mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die Verfügung vom 26. Mai 2023 (VB 78), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungs- begehren der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2023 (VB 50) abgewie- sen hat, vorliegend den massgebenden (retrospektiven) Vergleichszeit- punkt bildet (vgl. E. 2.4. hiervor). -5- 3.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 26. Mai 2023 auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. März 2023. Darin führte dieser folgende Diagnosen auf (VB 75 S. 1): "- Tiefe Knorpelschäden an der medialen Femurcondyle rechts - Bandscheibenvorwölbung LWK 5/SWK 1 mit subchronischer Lumbo- ischialgie links ohne manifeste Radikulopathie - Vorfuss-Schmerz links - Epicondylopathia humero-radialis rechts - Chronisches thorakales/panvertebrales Schmerzsyndrom mit rever- sibler segmentaler Dysfunktion im Bereich thorakolumbaler Übergang - Tendovaginitis stenosans A1-Ringband Daumen rechts - Oligosymptomatisches radiopalmares Handgelenksganglion rechts" Dr. med. B._____ ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin die ange- stammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. Je- doch bestehe ab sofort in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar- beitsfähigkeit (VB 75 S. 1). 3.3. 3.3.1. Nach Kenntnisnahme der von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmel- dung vom 15. Februar 2024 (VB 85) eingereichten medizinischen Berichte (VB 90-119) führte Dr. med. B._____ am 26. Februar 2024 aus, aus versi- cherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2023 und der heute vorliegenden Gesundheits- störungen eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden. Es würden lediglich die lange bekannten, tiefen Knorpelschäden beschrieben, die sich bei nach wie vor beginnender Gon- arthrose unverändert darstellen liessen. Zudem werde bei unverändert ge- klagten Druckschmerzen wiederum der Verdacht auf Morton-neuralgische Beschwerden intermetatarsal II/III und III/IV geäussert (VB 121). 3.3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand vom 22. März 2024 (VB 133) gegen den Vorbescheid vom 6. März 2024 (VB 124) weitere Arzt- berichte eingereicht hatte, führte Dr. med. B._____ in seiner Stellung- nahme vom 29. Juli 2024 aus, eine Abwärtsentwicklung des Gesundheits- zustandes werde selbst von den Behandelnden nicht behauptet. Was den am 30. April 2023 geäusserten Verdacht auf Morton-neuralgische Be- schwerden intermetatarsal II/III und III/IV anbelange, sei eine Mortonneural- gie intermetatarsal III/IV links bereits am 29. November 2021 bestätigt wor- den. Am 7. Juni 2023 sei zudem berichtet worden, dass die Beschwerde- führerin von der zweiten Infiltration sowie von der Einlagenversorgung wie- der habe profitieren können, so dass aktuell im geschlossenen Schuhwerk mit der Einlage keine wesentlichen Beschwerden zu verzeichnen seien. -6- Zudem sei am 28. Juli 2023 über die bekanntermassen auslösbare Druck- dolenz intermetatarsal II/III und III/IV berichtet worden. Am 3. Oktober 2023 habe die Behandlerin bei gleichgebliebenem Befund mitgeteilt, dass die Beschwerden vor allem ohne Schuhwerk doch deutlich schlechter seien als mit Schuhwerk. Hinsichtlich Rhizarthrose und STT-Arthrose rechts sei am 19. Oktober 2023 über einen klinisch unauffälligen Befund berichtet wor- den, weshalb weder eine Wiederholung der Infiltration gewünscht gewesen sei noch für eine Operation ein entsprechender Leidensdruck vorgelegen habe. Am 7. März 2024 sei schliesslich – bei seit wenigstens 2021 unver- ändertem Befund – erneut eine Infiltration der als schmerzhaft angegebe- nen Region intermetatarsal III/IV links erfolgt (VB 137). 3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, zu den im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2023 bereits vorhandenen Diagnosen seien neu noch Schul- ter- und weitere Rückenbeschwerden (subchronische Lumboischialgie) und eine Lebersteatose hinzugekommen; zudem habe der RAD-Arzt ihre depressive Störung erneut nicht gewürdigt. Hinsichtlich der Schulter- und Rückenbeschwerden verweist sie auf die Berichte von med. pract. C._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Juli 2021 (VB 119) sowie von Dr. med. D._____, Facharzt für Anästhesiologie, vom 31. März 2022 (VB 113). Diese beiden Berichte betreffen indes den Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin vor der Verfügung vom 26. Mai 2023, hatten der Be- schwerdegegnerin damals auch bereits vorgelegen (vgl. VB 62 S. 13; 61 S. 7) und können folglich keine Hinweise auf eine seither bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingetretene wesentliche Verän- derung des Gesundheitszustandes geben (vgl. E. 2.4. hiervor). Der Bericht vom 13. Februar 2023, gemäss welchem im Rahmen der Sonographie des Abdomens inklusive Verdauungstrakt vom 13. Februar 2023 nebenbefund- lich eine leichtgradige Lebersteatose festgestellt wurde (VB 90), sowie die psychiatrische Beurteilung vom 31. August 2022 (VB 110) betreffen eben- falls den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch vor Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2023; Hinweise darauf, dass sich die psychischen Beschwerden und/oder der Leberbefund seither in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten, gibt es in den im Zusammenhang mit der Neuan- meldung eingereichten Akten keine. Die Berichte von Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 14. Juli 2023 betreffend die rechtsseitigen Knie- und die Rückenbeschwerden (VB 81 S. 10 f.) und von med. pract. C._____ vom 3. Oktober 2023 bezüglich der linksseitigen Fussbeschwerden (VB 81 S. 8) wurden zwar im massgeblichen Vergleichszeitraum verfasst, allerdings ist ihnen lediglich zu entnehmen, dass die beiden Ärzte jeweils von einem un- veränderten Befund im Vergleich zu den Vorkonsultationen ausgingen. Der erst am 29. August 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene Be- richt von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, -7- vom nämlichen Datum (VB 138) wurde von dieser in der angefochtenen Verfügung nicht mehr berücksichtigt, ist folglich vorliegend jedenfalls nicht von Relevanz (vgl. E. 2.2.) und gibt im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit dem 26. Mai 2023 erheblich verschlechtert hätte. 3.5. Es wird somit in den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berich- ten im Wesentlichen der gleiche Gesundheitszustand wie zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2023 (VB 78) beschrieben. Damit ist der Be- schwerdeführerin die Glaubhaftmachung einer seither eingetretenen an- spruchserheblichen Sachverhaltsänderung nicht gelungen. Die Beschwer- degegnerin ist folglich mit Verfügung vom 5. September 2024 (VB 139) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2024 eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Bächli