Vorliegend hätte es der Beschwerdeführer deshalb in der Hand gehabt, mit rechtzeitiger Information der Beschwerdegegnerin über die geplante Operation das vorliegende Beschwerdeverfahren allenfalls zu verhindern. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten gemäss Verursacherprinzip (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.