Die Sache ist somit – wie eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. Danach ist über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden. Bei diesem Ausgang kann auf die Durchführung der beantragten Verhandlung (vgl. Eingabe vom 16. April 2024) verzichtet werden. -7-