134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446), zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kam. Dabei ist unerheblich, ob die aus der Knieoperation resultierende Verschlechterung gemäss RAD-Arzt Dr. med. F._____ allenfalls nur von vorübergehender Natur war. Zum Zeitpunkt der kardialen Dekompensation am 15. Januar 2024 war der Beschwerdeführer nämlich – soweit ersichtlich – seit der Knieoperation vom 4. Dezember 2023 ununterbrochen wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, zumal auch RAD-Arzt Dr. med. F._____ feststellte, dass erst am 30. Januar 2024 von einem günstigen postoperativen Verlauf berichtet worden sei (vgl. VB 275 S. 4).