In der Folge erlitt der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 eine kardiale Dekompensation, wobei RAD-Arzt Dr. med. F._____ davon ausging, dass damit eine wesentliche Zustandsverschlechterung eingetreten sei, welche weitere medizinische Abklärungen erfordere (vgl. VB 275 S. 4). Da der Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Implantation der Knietotalprothese gemäss den behandelnden Ärzten bereits seit dem 4. Dezember 2023 arbeitsunfähig war, ist davon auszugehen, dass es noch vor der Verfügung vom 5. Dezember 2023, welche verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397;