3.4. Ausweislich der Akten bestand gemäss den behandelnden Ärzten seit der Implantation der Knietotalprothese am 4. Dezember 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. VB 252 S. 2 ff.). In der Folge erlitt der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 eine kardiale Dekompensation, wobei RAD-Arzt Dr. med. F._____ davon ausging, dass damit eine wesentliche Zustandsverschlechterung eingetreten sei, welche weitere medizinische Abklärungen erfordere (vgl. VB 275 S. 4).