Es dürften keine im Stehen oder Gehen zu verrichtenden Tätigkeiten ausgeübt werden sowie kein Handeinsatz über Schulter- oder Kopfhöhe, keine gebückten oder vorgeneigten Haltungen im Sitzen oder Stehen, keine häufigen Rumpfrotationen, keine kauernde Stellung, keine knieende Stellung und keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten erforderlich sein. In einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer 8.5 Stunden pro Tag anwesend sei, wobei eine durch chronische Schmerzen bedingte Leistungseinschränkung von 20 % bestehe (VB 240.1 S. 12).