Der Beschwerdeführer könne lediglich leichte Tätigkeiten ausüben. Diese sollten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der selbst gewählten Positionswechsel stattfinden. Es dürften keine im Stehen oder Gehen zu verrichtenden Tätigkeiten ausgeübt werden sowie kein Handeinsatz über Schulter- oder Kopfhöhe, keine gebückten oder vorgeneigten Haltungen im Sitzen oder Stehen, keine häufigen Rumpfrotationen, keine kauernde Stellung, keine knieende Stellung und keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten erforderlich sein.