Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 240.1 S. 8). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei sowohl aufgrund der orthopädischen Diagnosen als auch aufgrund der Herzinsuffizienz aufgehoben. In einer angepassten Tätigkeit würden Einschränkungen aufgrund der orthopädischen Diagnosen bestehen. Durch die chronischen Schmerzen würden Leistungseinschränkungen mit vermehrten Pausenzeiten, verminderter Effektivität und allfälliger Notwendigkeit der Einnahme zentralwirksamer Medikamente bestehen (VB 240.1 S. 40). Der Beschwerdeführer könne lediglich leichte Tätigkeiten ausüben.