Nachdem sie den Beschwerdeführer durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) rheumatologisch hatte untersuchen lassen, stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 6. September 2021 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände liess sie den Beschwerdeführer auf Empfehlung des RAD polydisziplinär begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assess- ment- and Business-Center AG, Bern [SMAB], vom 13. September 2023). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab.