Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte die Akten der Kran- kentaggeld- sowie der Unfallversicherung ein und gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitsrespektive Aufbautraining). Nachdem sie den Beschwerdeführer durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) rheumatologisch hatte untersuchen lassen, stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 6. September 2021 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht.