Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.48 / ms / bs Art. 137 Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborene, zuletzt als Liftoperateur tätige Beschwerdeführer mel- dete sich am 18. August 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärun- gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte die Akten der Kran- kentaggeld- sowie der Unfallversicherung ein und gewährte dem Be- schwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeits- respektive Aufbautraining). Nachdem sie den Beschwerdeführer durch ih- ren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) rheumatologisch hatte untersu- chen lassen, stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 6. September 2021 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände liess sie den Beschwerdeführer auf Empfehlung des RAD polydisziplinär begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assess- ment- and Business-Center AG, Bern [SMAB], vom 13. September 2023). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 05.12.2023 sei vollumfänglich auf- zuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschulde- ten Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Eingabe vom 12. April 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Un- terlagen ein. 2.3. Mit Eingabe vom 16. April 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.5. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Kantonsspitals B._____ vom 18. Mai 2024 ein. 2.6. Mit Replik vom 3. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an sei- ner Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 244) zu Recht abgewiesen hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre SMAB- Gutachten vom 13. September 2023, welches eine internistische, orthopä- disch-traumatologische, eine neurologische, eine kardiologische sowie eine psychiatrische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 240.1 S. 7): "1. Herzinsuffizienz im Stadium NYHA (II)-III bei frequenzabhängigem Linksschenkelblock (ICD-10: I50.13) 2. Chronische Schmerzen der Halswirbelsäule aufgrund fortgeschrittener degenerativen Veränderungen mit nachvollziehbarer Schmerzsympto- matik, ohne Spinalkanalstenose, ohne nachweisbare Myelopathie (MRI 16.06.2022) (ICD-10: M47.80) 3. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen (MRI am 29.07.2020), ohne aktuelle neurologische Symptomatik, ohne aktuelle radikuläre oder pseudoradi- kuläre Symptomatik (ICD-10: M47.80). 4. Chronische Schmerzen des rechten Ellbogengelenkes nach Dekom- pression des Nervus ulnaris und postoperativem Serom am 04.08.2022 (ICD-10: M25.50) mit jetzt residueller partieller senso-motorischer Af- fektion des N. ulnaris ohne neuropathisches Schmerz-Syndrom (ICD- 10: G56.2) 5. Chronische Schmerzen des rechten Handgelenkes nach Dekompres- sion des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon bei sehr ausgedehnter Narbenbildung am 03.03.2023 mit persistierender neurlogischer Symp- tomatik, d.h. Sensibilitätsstörungen des vierten und fünften Fingers (ICD-10: M25.50) -4- 6. Chronische Schmerzen des rechten Kniegelenkes aufgrund einer fort- geschrittenen Gonarthrose nach Riss des vorderen Kreuzbandes 1994 und Ersatzplastik mit mehrfachen Revisionsoperationen (ICD-10: M17.3)". Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit (VB 240.1 S. 8). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig- keit sei sowohl aufgrund der orthopädischen Diagnosen als auch aufgrund der Herzinsuffizienz aufgehoben. In einer angepassten Tätigkeit würden Einschränkungen aufgrund der orthopädischen Diagnosen bestehen. Durch die chronischen Schmerzen würden Leistungseinschränkungen mit vermehrten Pausenzeiten, verminderter Effektivität und allfälliger Notwen- digkeit der Einnahme zentralwirksamer Medikamente bestehen (VB 240.1 S. 40). Der Beschwerdeführer könne lediglich leichte Tätigkeiten ausüben. Diese sollten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der selbst gewähl- ten Positionswechsel stattfinden. Es dürften keine im Stehen oder Gehen zu verrichtenden Tätigkeiten ausgeübt werden sowie kein Handeinsatz über Schulter- oder Kopfhöhe, keine gebückten oder vorgeneigten Haltun- gen im Sitzen oder Stehen, keine häufigen Rumpfrotationen, keine kau- ernde Stellung, keine knieende Stellung und keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten erforderlich sein. In einer solchen Tätigkeit könne der Beschwer- deführer 8.5 Stunden pro Tag anwesend sei, wobei eine durch chronische Schmerzen bedingte Leistungseinschränkung von 20 % bestehe (VB 240.1 S. 12). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf im Beschwerdeverfahren eingereichte medizinische Berichte (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3 bis 5) im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin geltend. So habe sich noch während des Verwal- tungsverfahrens und nach Abschluss der Begutachtung bei der SMAB sein Gesundheitszustand hauptsächlich aus koronarer und orthopädischer Sicht verschlechtert, so dass ein mehrwöchiger stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik C._____ habe angeordnet werden müssen. Kurz danach sei es aus koronarer Sicht zu einem kompletten Zusammenbruch gekommen. Diese Verschlechterung sei somit bereits vor Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2023 eingetreten (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). 3.2. 3.2.1. Gemäss Austrittsbericht des Spitals D._____ vom 6. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 eine zementierte Knietotalprothese rechts implantiert (vgl. auch Operationsbericht vom 4. Dezember 2023; VB 263.31 S. 1 f.). Die behandelnden Ärzte hielten fest, es bestehe vom 4. Dezember 2023 bis 19. Januar 2024 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit (VB 252 S. 2 ff.). -5- 3.2.2. Mit Bericht vom 19. Dezember 2023 führten die behandelnden Ärzte der Rehaklinik C._____ aus, der Beschwerdeführer sei bei Eintritt im Rollstuhl mobil gewesen. Es sei ein Gehtraining erfolgt und inzwischen könne der Beschwerdeführer an zwei Unterarmgehstöcken im 3-Punkte-Gang ca. 100 Meter zurücklegen. Die Rehabilitation sei durch eine neu aufgetretene un- tere Gastrointestinalblutung, die den Beschwerdeführer schwäche, er- schwert (VB 263.23 S. 5). 3.2.3. Im Kurzaustrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 8. Januar 2024 wurde unter "Probleme bei Austritt" festgehalten, dass eine "GI-Blutung" sowie Schmerzen am rechten Knie unter Belastung bestehen würden. Ab 5. Ja- nuar 2024 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; die medizinische Phase sei andauernd (VB 263.25 S. 3 f.). 3.2.4. Gemäss Ärztlichem Verlegungsbericht vom 23. Januar 2024 des Spitals E._____ habe sich der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 aufgrund einer schweren Dyspnoe notfallmässig selbstvorgestellt. Elektrokardiogra- phisch habe sich ein kompletter Linksschenkelblock gezeigt. Eine Compu- tertomographie mit Angiographie der Pulmonalarterien habe ein interstitiel- les Lungenödem und bilaterale Bronchopneuonomie gezeigt. Im Verlauf habe sich eine Dynamik des Troponins gezeigt, weshalb eine Verlegung ins Kantonsspital B._____ erfolgte (VB 253 S. 2 f.). 3.2.5. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals B._____ vom 22. Januar 2024 über die Hospitalisation vom 15. bis 22. Januar 2024 wurden unter anderem die Diagnosen "Neudiagnostizierte HFrEF unklarer Ätiologie bei vorbekannter koronarer 1-Gefässerkrankung (ED 01/2020)" und "Vd. a COPD mit infekt- assoziierter Exazerbation bei Influenza A und Vd.a. bakterielle Superinfek- tion, 15.01.24" gestellt (VB 264 S. 2 f.). Es habe sich eine Dekompensation mit akutem Lungenödem im Rahmen eines Infekts und hypertensiver Ent- gleisung mit konsekutiver myokardialer Verletzung ereignet. Die Ätiologie der Herzinsuffizienz bleibe offen. Eine ischämische Genese sei unwahr- scheinlich, jedoch sollte ambulant noch eine Stress-Echokardiographie er- folgen. Möglich erscheine eine parainfektiöse Genese oder eine Myokardi- tis (VB 264 S. 4). 3.3. RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Rheumatologie, hielt mit Akten- beurteilung vom 15. Mai 2024 fest, anhand der im laufenden Beschwerde- verfahren eingegangen medizinischen Berichte sei beim Beschwerdeführer eine wesentliche Zustandsverschlechterung seit Dezember 2023 doku- -6- mentiert, allerdings erst für den Zeitraum nach der Verfügung vom 5. De- zember 2023 und nicht wie anwaltlich moniert bereits für den Zeitraum nach Abschluss der Begutachtung vom September 2023 und vor dieser Verfü- gung. Die als Wahleingriff geplant vorgenommene "Knie-TP-Implantation rechts" begründe per se keine längerdauernde Zustandsverschlechterung, zumal gemäss Konsultationsbericht der Orthopädie des Kantonsspitals G._____ vom 30. Januar 2024 ein günstiger postoperativer Verlauf festge- halten sei. Erst durch die unerwartete kardiale Dekompensation vom 15. Januar 2024 sei eine passagere wesentliche Zustandsverschlechterung mit einwöchiger Hospitalisation eingetreten und demnach erst sechs Wo- chen nach der Verfügung vom 5. Dezember 2023 (VB 275 S. 4). 3.4. Ausweislich der Akten bestand gemäss den behandelnden Ärzten seit der Implantation der Knietotalprothese am 4. Dezember 2023 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit (vgl. VB 252 S. 2 ff.). In der Folge erlitt der Beschwerde- führer am 15. Januar 2024 eine kardiale Dekompensation, wobei RAD-Arzt Dr. med. F._____ davon ausging, dass damit eine wesentliche Zustands- verschlechterung eingetreten sei, welche weitere medizinische Abklärun- gen erfordere (vgl. VB 275 S. 4). Da der Beschwerdeführer jedoch auf- grund der Implantation der Knietotalprothese gemäss den behandelnden Ärzten bereits seit dem 4. Dezember 2023 arbeitsunfähig war, ist davon auszugehen, dass es noch vor der Verfügung vom 5. Dezember 2023, wel- che verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446), zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kam. Dabei ist unerheblich, ob die aus der Knieoperation resultierende Verschlechterung gemäss RAD-Arzt Dr. med. F._____ allenfalls nur von vorübergehender Natur war. Zum Zeit- punkt der kardialen Dekompensation am 15. Januar 2024 war der Be- schwerdeführer nämlich – soweit ersichtlich – seit der Knieoperation vom 4. Dezember 2023 ununterbrochen wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, zumal auch RAD-Arzt Dr. med. F._____ feststellte, dass erst am 30. Januar 2024 von einem günstigen postoperativen Verlauf be- richtet worden sei (vgl. VB 275 S. 4). Die Sache ist somit – wie eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nach- achtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. Danach ist über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu zu ent- scheiden. Bei diesem Ausgang kann auf die Durchführung der beantragten Verhandlung (vgl. Eingabe vom 16. April 2024) verzichtet werden. -7- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und wären gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Unnötige Kosten hat in- des derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat (Verursacherprinzip; vgl. THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: UELI KIESER, Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216). Aus den Akten geht hervor, dass anlässlich der Sprechstunde vom 26. September 2023 am D._____ die Vornahme einer Knietotalprothese für Dezember be- schlossen wurde (VB 263.43 S. 2 f.). Am 27. September 2023 teilte der Be- schwerdeführer der SUVA mit, dass er am 4. Dezember 2023 ein künstli- ches Kniegelenk erhalten werde (VB 263.42). Dennoch unterliess er es, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren. Vorliegend hätte es der Be- schwerdeführer deshalb in der Hand gehabt, mit rechtzeitiger Information der Beschwerdegegnerin über die geplante Operation das vorliegende Be- schwerdeverfahren allenfalls zu verhindern. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten gemäss Verursacherprinzip (§ 31 Abs. 2 des Verwal- tungsrechtspflegegesetz [VRPG]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer würde nach dem Ausgang des Verfahrens eigent- lich eine Parteientschädigung zustehen (Art. 61 lit. g ATSG). Indes kann im Sinne des Verursacherprinzips keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantwor- ten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden ist (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts U 342/04 vom 18. März 2005 E. 5.2). Dies ist hier der Fall (vgl. E. 4.2. hiervor). Der Beschwerdeführer hat somit seine Parteikosten selbst zu tra- gen. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer