Dass es sich bei der Badeorthese um ein Behandlungsgerät handelte, welches einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bildete, geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das -6- Kostengutsprachegesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. August 2024 zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.