Auch aus dem Bericht der Physiotherapeutin des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Badeorthese für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt notwendig wäre (VB 42 S. 8). Demnach ist die beantragte Badeorthese weder zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt noch zur Fortbewegung oder zur Selbstsorge notwendig. Dass es sich bei der Badeorthese um ein Behandlungsgerät handelte, welches einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bildete, geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.