3.4. Wie dargelegt besteht ein Anspruch auf im Anhang zur HVI aufgeführte Hilfsmittel, soweit sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig sind. Umstritten ist vorliegend, ob die beantragte Badeorthese für den Beschwerdeführer zur Fortbewegung und zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig ist.