3.3. 3.3.1. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 22. Juli 2024 fest, die Badeorthese sei zur Verbesserung der Mobilität und Funktionalität in der Freizeit verordnet worden, insbesondere damit er (der Beschwer-deführer) auch unabhängig vom Schwimmunterricht sich im Schwimmbad und auch zum Beispiel im Urlaub selbständig fortbewegen könne. Die Orthoprothese ermögliche auch in diesen Situationen eine selbständige Fortbewegung. Die vorhandene Orthoprothese könne dabei nicht getragen werden, da dies einen unsachgemässen Gebrauch darstellen und die Orthoprothese damit unbrauchbar werden würde.